Tarife

Verordnung des Landratsamtes Augsburg über
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen im Landkreis Augsburg vom 18.01.2023

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit
dem Betriebssitz im Landkreis Augsburg.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Augsburg und das Gebiet
der Stadt Augsburg.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs.
3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet
die Tarifzone II.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden
Personen zusammen aus

a) dem Grundpreis von 3,90 €
b) dem Kilometerpreis nach Absatz 2
c) dem Wartezeitpreis nach Absatz 3
d) den Zuschlägen nach Absatz 4

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.

(2) Kilometerpreis

a) Anfahrt in Tarifzone I kein Entgelt
b) Anfahrt in Tarifzone II ab Zonengrenze I
Tarifstufe II 2,10 € (0,10 € je 47,62 m)
c) Zielfahrt in Tarifzone I und II
Tarifstufe II 2,10 € (0,10 € je 47,62 m)
d) Zielfahrten aus der Tarifzone II in Richtung
Tarifzone I nach Anfahrten sowie bei Rückfahrten
derselben Fahrgäste von Zielen in der
Tarifzone II zu Zielen in der Tarifzone I
in Zone II Tarifstufe I 30,00 €/h (0,10 € / 12 s)
in Zone I Tarifstufe II 2,10 € (0,10 € je 47,62 m)
e) Rückfahrten aus der Zone II ab Verlassen der
Anfahrtsstrecke in der Zone II Tarifstufe II 2,10 € (0,10 € je 47,62 m)
f) Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif 2,30 €/km (je 0,10 € je 43,48 m)
Nachtzuschlag von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr
Gesetzliche Feiertage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Sonntage von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Die Tag- und Nachtumschaltung muss vom Taxameter automatisch erfolgen.
g) Kein Entgelt für die Anfahrt fällt an, wenn die Bestellfahrt von außerhalb zurück
zur Betriebssitzgemeinde oder durch die Betriebssitzgemeinde führt.

(3) Wartezeitpreis

Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages und
bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (14,3 km/h) oder Anhalten des
Taxis auf Veranlassung des Fahrgastes oder auch verkehrsbedingt
0,10 € je 12 s / 30,00 € je Stunde bzw. am Tag 14,3 km/h und nachts 13,0 km/h.
Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi, nachdem sich der Fahrer bei einem
Fahrgast am Bestellort gemeldet hat, vor oder auf einer Fahrt auf Veranlassung eines
Fahrgastes oder verkehrsbedingt zum Stehen kommt.

(4) Zuschläge

a) Gepäck
Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Koffer, Rollstühle und Kinderwagen
und andere Gepäckstücke die üblicherweise
im Kofferraum unterzubringen sind. kein Entgelt


Sperriges Gepäck bei dem sich der Kofferraumdeckel nicht
schließen lässt bzw. für dessen Transport ein Kombi bzw.
Großraumtaxi nötig ist, sowie Fahrräder. 3,00 €/Stück
b) Tiere
Tiere die im Fahrgastraum (Fußraum) zu transportieren sind. kein Entgelt
Tiere für deren Transport ein Kombi bzw. Großraumtaxi nötig ist. 3,00 €/Stück
Blindenhunde und Behindertenbegleithunde. kein Entgelt
c) Zuschläge (ohne e) sind maximal begrenzt auf 14,00 €
d) Für die Fahrt mit einem Großraumtaxi fällt ab dem 5. Fahrgast
ein Zuschlag je Fahrgast an. 3,50 €
e) Fahrten bei denen der Fahrgast sitzend im
Rollstuhl befördert wird. 10,00 €
f) Hilfsbedürftige Fahrgäste einschließlich Gepäck sollen
bis in die Wohnung gebracht bzw. von dort
abgeholt werden. kein Entgelt

(5) Mindestfahrpreis

Der Mindestfahrpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis (3,90 €) und einer
Schalteinheit (0,10 €) und beträgt somit 4,00 €.
(6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(7) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den
entstandenen Fahrpreis zu entrichten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in der Tarifzone II Ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber
wieder in oder in Richtung Tarifzone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen
und zur Beförderung von Sachen.

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